§ 97 AKG — Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes

§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.