§ 98 AKG — Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn
Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.