Anlage 3 ZollV — (zu § 28)Halte- und Bordezeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)

Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.

auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:

a)

bei Tag:

die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

b)

bei Nacht:

der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),

2.

auf Binnengewässern:

a)

bei Tag:

das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),

b)

bei Nacht:

das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.