§ 28 ZollV — Halte- und Bordezeichen

Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.