§ 29 ZollV — Pauschalierte Abgabensätze

(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die

1.

von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder

2.

in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sindund deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I einreisen.

(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:

 präferenz-

 berechtigte

 Warenandere

Waren

EUR

je LiterEUR

je Liter

1.Schaumwein2,202,30

2.Likörwein,

Wermutwein und

anderer aromatisierter Wein2,102,10

3.a)Ethylalkohol

mit einem

Alkoholgehalt von 80 % vol

oder mehr,

unvergällt,

bis zu 5 Liter14,4014,50

b)Ethylalkohol

mit einem

Alkoholgehalt von weniger

als 80 % vol,

unvergällt,

bis zu 5 Liter9,809,90

c)zusammengesetzte alkohol-

haltige Zubereitungen sowie Branntwein,

Likör und andere Spirituosen der

Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs6,606,80

4.a)Zigaretten0,18

je Stück0,19

je Stück

b)Zigarren und

Zigarillos bis zu

250 Stück27 %42 %

des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit

EUR

je kgEUR

je kg

c)Feinschnitt bis zu 1 Kilogramm

70,30

82,80

d)Pfeifentabak bis zu 1 Kilogramm35,4049,30

EUR

je LiterEUR

je Liter

5.a)Vergaserkraftstoff0,900,90

b)Dieselkraftstoff0,700,70

% des

Wertes% des

Wertes

6.andere Waren,

ausgenommen Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung1517,5.

Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.