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Startseite › Gesetze › ZollV › § 22
ZollV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Warenverkehr über den Bodensee
  3. § 2 Zollstraßen
  4. § 3 Zollflugplätze
  5. § 4 Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen
  6. § 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
  7. § 5 Beförderungspflicht
  8. § 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr
  9. § 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
  10. § 8 Form der Gestellungsmitteilung
  11. § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
  12. § 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
  13. § 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung
  14. § 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
  15. § 12 (weggefallen)
  16. § 13
  17. § 14 Mund- und Schiffsvorrat
  18. § 15 Speisewagenvorräte
  19. § 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge
  20. § 17 Diplomaten- und Konsulargut
  21. § 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen
  22. § 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
  23. § 20 Betriebsstoffe für Schiffe
  24. § 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
  25. § 22
  26. § 23 Kleinbeträge
  27. § 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
  28. § 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
  29. § 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
  30. § 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
  31. § 28 Halte- und Bordezeichen
  32. § 29 Pauschalierte Abgabensätze
  33. § 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
  34. § 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  35. § 30 Steuerordnungswidrigkeiten
  36. § 31 Inkrafttreten
  37. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3)Küstengebiet
  38. Anlage 2 Zollzeichen
  39. Anlage 3 (zu § 28)Halte- und Bordezeichen
Zollverordnung

§ 22 ZollV

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 21
Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
Inhaltsverzeichnis
ZollV
Nächste Vorschrift →
§ 23
Kleinbeträge

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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