§ 8 ZDVG — Niederlegung des Amtes

Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird von der Leitung der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle der Leitung der Dienststelle die Leitung des Lehrgangs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.