§ 24 ZDVG — Ausschluß der Beteiligung
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.