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Startseite › Gesetze › ZDVG › § 25
ZDVG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 4 Schutz des Vertrauensmannes
  2. § 5 Schweigepflicht
  3. § 6 Unfallschutz
  4. § 7 Amtszeit
  5. § 8 Niederlegung des Amtes
  6. § 9 Abberufung des Vertrauensmannes
  7. § 10 Eintritt des Stellvertreters
  8. § 11 Versetzung des Vertrauensmannes
  9. § 12 Beschwerderecht
  10. § 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
  11. Abschnitt 3 · Beteiligung des Vertrauensmannes
  12. Unterabschnitt 1 · Allgemeines
  13. § 14 Grundsätze für die Zusammenarbeit
  14. § 15 Pflichten des Vorgesetzten
  15. Unterabschnitt 2 · Formen der Beteiligung
  16. § 16 Anhörung
  17. § 17 Vorschlagsrecht
  18. § 18 Mitbestimmung
  19. Unterabschnitt 3 · Aufgabengebiete
  20. § 19 Personalangelegenheiten
  21. § 20 Dienstbetrieb
  22. § 21 Betreuung und Fürsorge
  23. § 22 Ahndung von Dienstvergehen
  24. § 23 Beschwerdeverfahren
  25. § 24 Ausschluß der Beteiligung
  26. § 25
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 25 ZDVG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 24
Ausschluß der Beteiligung
Inhaltsverzeichnis
ZDVG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.