§ 16 ZDVG — Anhörung
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.