Anlage 2 ZahlPrüfbV — (zu § 16 Absatz 9)Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2476 - 2478)
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1.
Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2.Anzahl der Kunden:
I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko
, %
II.Anteil der Hochrisikokunden
, %
III.Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
I.EU/EWR-Staaten
II.Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I.im Inland
II.im EU-/EWR-Ausland
III.in Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
5.Anzahl der für das Institut tätigen
Agenten, E-Geld-Agenten:
I.im Inland
II.im EU-/EWR-Ausland
B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7.§ 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAGSchaffung und Betreiben eines
EDV-Monitoring-Systems
8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwGAbklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt)
15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen
16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,
§ 10 Abs. 4 GwGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen), insbesondere der Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten
18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19.§ 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21.§ 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22.§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten
23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen
B. (nicht belegt)
25. bis 33.(nicht belegt)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35.§ 27 Abs. 4 Satz 2 ZAGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
i. V. m. § 24c KWGPflichten des Instituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.