Anlage 2 ZahlPrüfbV — (zu § 16 Absatz 9)Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2476 - 2478)

Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A.

Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):

1.

Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):

2.Anzahl der Kunden:                 

I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko

   ,    %

II.Anteil der Hochrisikokunden

   ,    %

III.Anzahl von politisch exponierten Personen

(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

      

3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit

Unternehmen mit Sitz in:

I.EU/EWR-Staaten      

II.Drittstaaten       davon in

Hochrisikostaaten        

4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/

nachgeordneten Unternehmen:

I.im Inland      

II.im EU-/EWR-Ausland      

III.in Drittstaaten       davon in

Hochrisikostaaten        

5.Anzahl der für das Institut tätigen

Agenten, E-Geld-Agenten:

I.im Inland      

II.im EU-/EWR-Ausland      

B.

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung F 0 – keine Mängel

Feststellung F 1 – geringfügige Mängel

Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel

Feststellung F 3 – gewichtige Mängel

Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel

Feststellung F 5 – nicht anwendbar

Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle

A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

I. Interne Sicherungsmaßnahmen

 1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

 2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung

 3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)

 4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen

 5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen

 6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

 7.§ 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAGSchaffung und Betreiben eines

EDV-Monitoring-Systems

 8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von

internen Sicherungsmaßnahmen

II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

 9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen

(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG

(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwGAbklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten

(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung

(einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)

13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)

14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt)

15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen

16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)

17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9

i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,

§ 10 Abs. 4 GwGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen), insbesondere der Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten

18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung

19.§ 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

III. Sonstige Pflichten

20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung

21.§ 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung

22.§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten

23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)

24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen

B. (nicht belegt)

25. bis 33.(nicht belegt)

C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847

35.§ 27 Abs. 4 Satz 2 ZAGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847

D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

36.§ 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG

i. V. m. § 24c KWGPflichten des Instituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.