§ 11 ZahlPrüfbV — Ermittlung der Eigenmittel

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.