§ 1 ZahlPrüfbV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

1.

Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie

2.

den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.