Anlage 7 ZAGAnzV — (zu § 11 Absatz 1 und 2)Passivische Beteiligungsanzeige
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2323 - 2325;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.