Anlage 5 ZAGAnzV — (zu § 10 Absatz 2 Satz 3)Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2318 - 2319)

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