II. WZG§4BELuaBek

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

- des Benelux-Markenamts (Anlage 7),

- des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und

- der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.