I. WZG§4BELuaBek

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

- im Königreich Belgien (Anlage 1),

- in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Anlage 2),

- in der Föderativen Republik Brasilien (Anlage 3),

- in der Republik Kuba (Anlage 4),

- in der Republik Korea (Anlage 5) und

- in der Portugiesischen Republik (Anlage 6)

eingeführt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.