Anlage 9 WZG§4BELuaBek
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl I 1983, 53, 433,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.