Anlage 9 WZG§4BELuaBek

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,

Fundstelle: BGBl I 1983, 53, 433,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.