§ 5 WWSUG — Zusammenarbeit der Versicherungsträger
Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.