§ 3 WWSUG — Mitteilungspflichten
Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zuständige Stelle über Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu unterrichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.