§ 3 WWSUG
Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach § 58 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert war.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.