§ 1 WWSUG

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von ihrer Krankenkasse.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und für sie in der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik kein Versicherungsschutz besteht.

(3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen, die diesen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entstanden wären.

(4) § 16 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.