§ 9 WeinSBV — Straftaten

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 8 Absatz 2 Traubenmost oder Wein verschneidet,

2.

entgegen Anhang I Teil D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein süßt oder

3.

entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée oder einen Bestandteil einer Cuvée anreichert oder süßt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.