§ 8 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Register oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.