§ 1 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.