§ 2 WeinSBV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,

2.

entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt,

3.

(weggefallen)

4.

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.