Inhaltsübersicht WeinG 1994

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Zweck

§ 1aGeltungsbestimmung

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Weinanbaugebiet

§ 3aElektronische Kommunikation

§ 3bDurchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen

 

2.

Abschnitt

Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen

§ 4Rebanlagen

§ 5Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen

§ 6Wiederbepflanzungen

§ 6aUmwandlung bestehender Pflanzrechte

§ 7Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen

§ 7aGenehmigungsfähigkeit

§ 7bFestlegung von Prioritätskriterien

§ 7cZuständigkeit und Verfahren

§ 7dInanspruchnahme der Genehmigung

§ 7eVom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung

§ 7fAnpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung

§ 8Klassifizierung von Rebsorten

§ 8aBewirtschaftung des Produktionspotenzials

§ 8b(weggefallen)

§ 8c(weggefallen)

§ 9Hektarertrag

§ 9aAbgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost

§ 10Übermenge

§ 11Destillation

§ 12Ermächtigungen

 

3.

Abschnitt

Verarbeitung

§ 13Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe

§ 14Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen

§ 15Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung

§ 16Inverkehrbringen und Verarbeiten

 

4.

Abschnitt

Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein

§ 16aProduktspezifikationen

§ 17Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.

§ 18(weggefallen)

§ 19Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine

§ 20Qualitätsprüfung der Prädikatsweine

§ 21Ermächtigungen

§ 22Landwein

§ 22aJährliche Kontrollen der Produktspezifikationen

5.

Abschnitt

Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

§ 22bSchutz geografischer Bezeichnungen

§ 22cFinanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung

§ 22dMerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

§ 23Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten

§ 24Bezeichnungen und sonstige Angaben

§ 24aBesondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

§ 25Verbote zum Schutz vor Täuschung

§ 26Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung

§ 26aRegelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

 

6.

Abschnitt

Überwachung

§ 27Vorschriftswidrige Erzeugnisse

§ 28Besondere Verkehrsverbote

§ 29Weinbuchführung

§ 30Begleitpapiere

§ 31Allgemeine Überwachung

§ 32Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

§ 33Meldungen, Übermittlung von Informationen

§ 34Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei

 

7.

Abschnitt

Einfuhr

§ 35Einfuhr

§ 36Überwachung bei der Einfuhr

 

8.

Abschnitt

Absatzförderung

§ 37Deutscher Weinfonds

§ 38Vorstand

§ 39Aufsichtsrat

§ 40Verwaltungsrat

§ 41Satzung

§ 42Aufsicht

§ 43Abgabe für den Deutschen Weinfonds

§ 44Erhebung der Abgabe

§ 45Wirtschaftsplan

§ 46Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

§ 47Unterrichtung und Abstimmung

 

9.

Abschnitt

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 48Strafvorschriften

§ 49Strafvorschriften

§ 50Bußgeldvorschriften

§ 51Ermächtigungen

§ 52Einziehung

 

10.

Abschnitt

Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen

§ 52aVerbraucherinformation

§ 52bDestillation in Krisenfällen

 

11.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 53Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrecht

§ 54Übertragung von Ermächtigungen

§ 55(weggefallen)

§ 56Übergangsregelungen

§ 57Fortbestehen anderer Vorschriften

§ 57aErmächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 57bGeändertes Unionsrecht

Anlage 1

(zu § 7d Absatz 1c)Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159

Anlage 2

(zu § 7d Absatz 1d)Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.