§ 32 WeinG 1994 — Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.