Anlage WaStrBAV — (zu § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 4 und § 5 Absatz 3) Schilder zur Kennzeichnung der Verbote
(Fundstelle: VkBl. 2016, 437 – 438)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.