§ 6 WaStrBAV — Zuständigkeit
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.