§ 4 WaStrBAV — Befreiungen
Von den Benutzungsverboten nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 2 Absatz 2 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.