§ 7 WaStrBAV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage, bundeseigene Ufergrundstücke oder Betriebswege benutzt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

5.

entgegen § 5 Absatz 2 in einem dort genannten Bereich raucht oder mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umgeht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.