§ 7 WaStrBAV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage, bundeseigene Ufergrundstücke oder Betriebswege benutzt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
5.
entgegen § 5 Absatz 2 in einem dort genannten Bereich raucht oder mit offenem Feuer oder mit glühenden Stoffen umgeht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.