Art 4 WalfÜbkG
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.