Art 3 WalfÜbkG

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.