Art 2 WalfÜbkG

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.