§ 46 VwGO
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
1.
der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und
2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
3.
(weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.