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VwGO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. (XXXX) §§ 7 bis 8 (weggefallen)
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. 2. Abschnitt · Richter
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. 3. Abschnitt · Ehrenamtliche Richter
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22
  24. § 23
  25. § 24
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30
  32. § 31
  33. § 32
  34. § 33
  35. § 34
  36. 4. Abschnitt · Vertreter des öffentlichen Interesses
  37. § 35
  38. § 36
  39. § 37
  40. 5. Abschnitt · Gerichtsverwaltung
  41. § 38
  42. § 39
  43. 6. Abschnitt · Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
  44. § 40
  45. § 41
  46. § 42
  47. § 43
  48. § 44
  49. § 44a
  50. § 45
  51. § 46
Verwaltungsgerichtsordnung

§ 25 VwGO

Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 24
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VwGO
Nächste Vorschrift →
§ 26

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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