§ 17 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.

Richter auf Probe,

2.

Richter kraft Auftrags und

3.

Richter auf Zeit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.