§ 17 VwGO
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.