§ 63 VwGO
Beteiligte am Verfahren sind
1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.