§ 49 VwGO

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

1.

der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,

2.

der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,

3.

der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.