§ 18 VKFV — Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.