§ 11 VKFV — Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind

1.

die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.

die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.