§ 17 VKFV — Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung

Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.