§ 5 VertrGebErstG — Markensachen
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.