§ 5 VertrGebErstG — Markensachen

In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.

im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

2.

im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,

3.

in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.