§ 4 VertrGebErstG — Gebrauchsmustersachen

In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.

im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.

im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.

im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.

im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.

in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.