§ 2 VertrGebErstG — Gebührensatz

In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.