§ 1 VertrGebErstG — Gegenstand des Gesetzes

Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:

1.

in Patentsachen,

2.

in Gebrauchsmustersachen,

3.

in Markensachen,

4.

in Designsachen,

5.

in Topographieschutzsachen und

6.

in Sortenschutzsachen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.