§ 1 VertrGebErstG — Gegenstand des Gesetzes
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet:
1.
in Patentsachen,
2.
in Gebrauchsmustersachen,
3.
in Markensachen,
4.
in Designsachen,
5.
in Topographieschutzsachen und
6.
in Sortenschutzsachen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.