§ 5 VerifZusAusfG — Identifizierung der Inspektoren

Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nachweis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vorliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.