§ 19 VerifZusAusfG — Beschränkung des Zugangs

Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Artikel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Vereinbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.