§ 12 VerifZusAusfG — Inspektionstätigkeiten

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

1.

Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;

2.

unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;

3.

Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;

4.

Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;

5.

Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.